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Keine Durchschnittssatzbesteuerung auf Verkaufserlöse mit Sport-, Renn- und Turnierpferden

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Hochwertige Dressurpferde

Ein Steuerpflichtiger hat sich auf die Ausbildung von Pferden zu hochwertigen Dressurpferden spezialisiert. Er erzielte hiermit einkommensteuerrechtlich unbestritten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerrechtlich war strittig, ob die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Im Streitfall war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Der Betreiber buchte bereits den Einkauf der Pferde unter Berücksichtigung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG und ordnete die Pferde auch seinem Landwirtschaftsbetrieb zu. Den Verkauf aller Pferde buchte der Betriebsinhaber ebenfalls mit der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung berichtigte nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerbescheide und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Verkauf von Turnierpferden nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt (Urteil vom 13.9.2023, XI R 37/22). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt für Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde weder der ermäßigte Steuersatz noch die Durchschnittssatzbesteuerung zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Pferde von Landwirtinnen bzw. Landwirten gehalten werden. Sport- und Freizeitpferde sind kein „Vieh“ im umsatzsteuerlichen Sinne.

Stand: 26. November 2024

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